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Einkommensteuer - Mai 2026
- § 10 EStG - Aufteilung eines
Beitrags an einen auslän-dischen Sozialversicherungsträger
Erwirbt der Steuerpflichtige mit einem pauschalen Beitrag an einen ausländischen Sozialversicherungsträger eine Anwart-schaft auf spätere Rentenzahlung, aber auch einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten in der Zeit ab Beginn des Rentenbezugs, bedarf es für die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 10 EStG einer Aufteilung des Pauschalbeitrags.
Sachverhalt
Streitig war, ob freiwillige Nachzahlungen an die türkische So-zialversicherungsanstalt (SGK) bei den Sonderausgaben gänz-lich als Altersvorsorgeaufwendungen oder ein Anteil davon als Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.
Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist nach § 10 Abs. 2 S. 1 EStG u. a. (Nr. 2 Buchst. c), dass die Zahlungen an einen Sozialversicherungsträger geleistet werden.
Eine Unterscheidung danach, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt, macht das Einkommensteuergesetz nicht.
Die SGK ist ein Sozialversicherungsträger, der (u. a.) für die Alters- und die Krankenversicherung zuständig ist.
Es handelte sich im Streitfall bei dem nachzuentrichtenden Betrag unstreitig um eine an die SGK zu zahlende Pauschale.
Die Steuerpflichtigen erwarben damit eine Anwartschaft auf spätere Rentenzahlung, aber auch einen Anspruch auf voll-ständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krank-heitskosten in der Zeit ab Beginn des Rentenbezugs.
Daher bedarf es für die Berücksichtigung der Aufwendungen nach dem zwischen Beiträgen zur Renten- und Krankenver-sicherung differenzierenden § 10 EStG einer Aufteilung des Nachentrichtungsbetrags.
Inwiefern die Steuerpflichtigen von ihren durch die SGK-Beiträge erworbenen Anwartschaften und Ansprüchen jeweils konkret Gebrauch machen, spielt für die Frage der Abzieh-barkeit der Beiträge keine Rolle.
Entscheidung
Im Streitfall war die vom FA vorgenommene Aufteilung der Beiträge (20/32 für die Altersversicherung, 12/32 für die Krankenversicherung) nicht zu beanstanden.
Denn nach Angaben der Botschaft der Republik Türkei dienen die Beiträge der Finanzierung der Altersversicherung und Krankenversicherung im Verhältnis 20 zu 12, d. h. 20 % der Sozialversicherungsrechengröße gehen an die Altersversiche-rung und 12 % dieser Bemessungsgrundlage an die Kranken-versicherung.
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