Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Mai 2026

  • § 22 EStG - Pauschaler steuerpflichtiger Rentenanteil für Renteneintritt im Jahr 2014 verfassungskonform

    Der pauschale steuerpflichtige Rentenanteil für Renteneintritte im Jahr 2014 beträgt 68 % und wurde vom Hessischen Finanz-gericht mit Urteil vom 19.11.2025 als verfassungskonform be-stätigt.

    Diese Festlegung auf Lebenszeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz, auch wenn die Steuerlast für Neurentner stufen-weise steigt.

    Sachverhalt
    Gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes sind Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr des Rentenbe-ginns 2005 mit einem Besteuerungsanteil beginnend mit 50 % der Besteuerung zu unterwerfen.

    Im Fall des Steuerpflichtigen, der seine gesetzliche Altersrente seit 2014 bezieht, ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 68 %.

    Der sich daraus nominell in Euro für das Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ergebende steuerfreie Anteil gilt grund-sätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.

    Soweit nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 EStG eine Erhöhung des Jahresbetrags auch eine Veränderung des steuerfreien Anteils bewirken kann, gilt dies nicht für die regelmäßige Anpassung des Jahresbetrags der Rente:

    In diesem Fall findet keine Neuberechnung des steuerfreien An-teils statt.

    Im Streitfall hatte das FA die steuerfreien Beträge der Alters-rente zutreffend ermittelt.

    Nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG war die Berechnung des steuerpflichtigen Teils der von der Deutsche Rentenversicherung Bund in den Streitjahren an den Steuer-pflichtigen gezahlten Renten daher rechtmäßig.

    Entscheidung
    Das FG entschied, dass eine weitergehende Steuerfreiheit der Altersrente nicht zu berücksichtigen ist.

    Es war vor allem nicht von der Verfassungswidrigkeit der vom Steuerpflichtigen dargelegten Besteuerung der streitgegen-ständlichen Altersrente überzeugt.

    Darüber hinaus und muss zudem auch keine verfassungs-konforme Auslegung mit der Folge einer Minderung der Steuer-barkeit oder der Erhöhung der Steuerbefreiung erfolgen.

    Das FG hat sich der Ansicht angeschlossen, dass nur eine strukturelle Doppelbesteuerung verfassungswidrig wäre.

    Da auch das Alterseinkünftegesetz keine einzelfallbezogene Prüfung der Doppelbesteuerung vorsieht, hat das FG weder einfachgesetzlich noch aus Gründen des Verfassungsrechts eine einzelfallbezogene Prüfung der Doppelbesteuerung der Alters-rente des Steuerpflichtigen als notwendig angesehen.

    Von einer strukturellen Verfassungswidrigkeit ist das FG jeden-falls für den im Streitfall vorliegenden Renteneintritt im Jahr 2014 und hinsichtlich des sich daraus einfachgesetzlich erge-benden steuerpflichtigen Teils der Altersrente nicht überzeugt.

    Dies gilt auch für Fälle, in denen der Anteil der Entgeltpunkte aus einer freiwilligen Versicherung weniger als 10 % aller Entgeltpunkte beträgt oder in denen die aufgrund einer (etwa-igen) freiwilligen Versicherung entstandenen Entgeltpunkte durchschnittlich weniger als 1,0 pro Jahr mit freiwilligen Bei-trägen betragen.

    Das FG hat die Revision zugelassen.

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